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   OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19   

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OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19 (https://dejure.org/2020,697)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 (https://dejure.org/2020,697)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 1 B 248/19 (https://dejure.org/2020,697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 149 GewO, § 153 GewO, Art 12 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 3 GG
    Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot

  • vdai.de PDF

    Maßgebend für die gerichtliche Überprüfung einer im Rahmen der Auflösung der Abstandskollision von Bestandsspielhallen zu treffenden Auswahlentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsgebot; Abwicklungsfrist; Auswahlentscheidung; Befreiungsanspruch; Bestandsspielhalle; Härtefall; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Spielhalle; unbillige Härte; Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Auswahlentscheidung; Befreiung vom Abstandsgebot

  • rechtsportal.de

    Auswahlentscheidung zur Auflösung der Abstandskollision von Bestandsspielhallen; Qualität der Betriebsführung als Auswahlparameter; Befreiung vom Abstandsgebot zur Vermeidung einer unbilligen Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befreiung einer Spielhalle vom Abstandsgebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfWG 2020, 159
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Bei Rechtsverstößen, die mit einem Bußgeldbescheid geahndet wurden, ist hinsichtlich des Beginns der Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, u.a. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris).

    Die Antragstellerin weist diesbezüglich darauf hin, dass die in den Anwendungshinweisen vom 26.10.2017 niedergelegten Auswahlparameter zur Auflösung von Abstandskollisionen den Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes ausweislich des Senatsbeschlusses vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - nicht gerecht würden.

    Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Antragstellerin gehen bereits deshalb fehl, weil der Senat entgegen der Sichtweise der Antragstellerin in seinem Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - ausweislich des Beschlusstenors kein erneutes Auswahlverfahren im Sinne eines vollständig neuen Verfahrens angemahnt hat, zumal ein neues Erlaubnis- und Auswahlverfahren naturgemäß auch einen neuen Antrag vorausgesetzt hätte, der angesichts der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG nicht einmal zulässig gewesen wäre.

    In seinem Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - habe der Senat für die Fälle, in denen eine Befreiung vom Abstandsgebot begehrt werde, hervorgehoben, dass das saarländische Landesrecht die für eine Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien nicht ausdrücklich im Gesetz vorgebe und die entsprechenden und zudem in weiten Teilen zu beanstandenden Anwendungshinweise erst unter dem 26.10.2017 ergangen seien.

    Insoweit ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die von ihr zitierten Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - aus dem Zusammenhang gerissen hat.

    Diese Aussage bedeutet nicht, dass - im Rahmen des der Entscheidung über eine Befreiung vom Abstandsgebot denknotwendig vorgelagerten, hier in Rede stehenden Auswahlverfahrens(Senatsbeschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris-Rdnr. 63) - die Aufwendungen, die durch die nach dem 28.10.2011 bewirkte Verlängerung des die in einer Abstandskollision befindliche Spielhalle betreffenden Mietvertrags entstanden sind und ggf. weiter entstehen, im Rahmen der Auswahlentscheidung von zentraler Relevanz sind.

    Diese Veränderungen seien "zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung" ... "zwingend in die vergleichende Betrachtung aufzunehmen, insbesondere im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts(Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris) zu den Anforderungen an eine Berücksichtigung des Auswahlparameters wirtschaftlicher Betroffenheit".

    Die vom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung zur Auflösung einer Abstandskollision zweier oder mehrerer Spielhallen ist eine Ermessensentscheidung, die in den Grenzen des § 114 VwGO ebenfalls nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt.(Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnrn. 50 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2019 - 4 A 1896/19 -, juris, Rdnr. 43) Auch die in § 114 Satz 1 VwGO aufgeführten Überprüfungskriterien knüpfen an den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an.

    Dem Bescheid vom 17.11.2017 - dieser war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 B 231/18 - lasse sich entnehmen, dass der Antragsgegner zum Zweck der Beurteilung der Gesetzestreue einen Gewerbezentralregisterauszug betreffend die M GmbH und deren Geschäftsführer sowie ein den Geschäftsführer betreffendes polizeiliches Führungszeugnis herangezogen habe.

    Wie eingangs bereits dargelegt hatte der Antragsgegner kein neues Auswahlverfahren durchzuführen, sondern in dem durch die Erlaubnisanträge der konkurrierenden Spielhallenbetreiber bereits Ende 2016 eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsausführungen im Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - zu treffen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats(Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 u. a. -, jeweils bei juris) ist im Bescheid des Antragsgegners vom 20.3.2019 ausgeführt, in die zwecks der Prognose der künftigen Konformität mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags vorzunehmende vergleichende Betrachtung der bisherigen Gesetzestreue der Betreiber konkurrierender Bestandsspielhallen seien nur Verfehlungen einzubeziehen, deren Rechtskraft, sofern sie als Ordnungswidrigkeit mit einer 300, 00 EUR übersteigenden Geldbuße bzw. als Straftat geahndet worden sind, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als fünf Jahre und im Übrigen nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.

    Auch der Senat habe in seinem Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - betont, dass bei der Ausübung des Ermessens alle für die Entscheidung maßgeblichen Belange einzubeziehen, zu gewichten und dahin gegeneinander abzuwägen seien, welche bevorzugt werden und welche zurückzutreten haben.

    Zum letztgenannten Verfahrensabschnitt ist im Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - ausgeführt, einem Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot stehe - anders als einer Befreiung vom Verbundverbot - nicht schon von vornherein der Umstand entgegen, dass der Spielhallenbetreiber es versäumt habe, den fünfjährigen Übergangszeitraum bis zum 30.6.2017 zur Umstrukturierung bzw. schonenden Abwicklung des Unternehmens zu nutzen.(Siehe hierzu Seite 31 f. des Beschlusses; s.a. Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris, Rdnr. 80, und vom 20.12.2018 - 1 B 296/18 -, juris, Rdnr. 33).

    Diese Vorgehensweise kann im Rahmen der Entscheidung über eine Härtefallbefreiung vom Abstandsgebot nicht als vertrauensgeschützte Disposition gewertet werden, zumal die Antragstellerin spätestens seit der ersten am 17.11.2017 getroffenen, ebenfalls zugunsten der nunmehrigen Konkurrentin ausgefallenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners und der damaligen Ablehnung ihres Befreiungsantrags konkret besorgen musste, dass ein Fortbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle nicht erlaubt werden wird.(so bereits Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 85, und vom 19.8.2019 - 1 B 226/19 -, juris, Rdnr. 25).

    aa) Die von der Antragstellerin insoweit vertretene Auffassung, maßgeblich für die Beurteilung der unbilligen Härte sei auch in den Fällen des Betriebs mehrerer Spielhallen an verschiedenen Standorten durch ein und denselben Spielhallenbetreiber eine standortbezogene Betrachtung, also eine solche, die allein die jeweils verfahrensgegenständliche Spielhalle in den Blick nimmt, steht mit der Rechtsprechung des Senats, der die Besorgnis einer unbilligen Härte stets unternehmensbezogen geprüft hat(sie unter anderem die Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 a.a.O.), nicht im Einklang.

    In der Sache hat der Senat zur Bemessung der Abwicklungsfrist mehrfach betont, die Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs müsse nicht großzügig, sondern ausreichend bemessen sein.(siehe unter anderem Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 119) Allerdings betrafen die diesbezüglichen Ausführungen des Senats eine vom Antragsgegner gesetzte Abwicklungsfrist von sechs Monaten.

  • OVG Saarland, 19.08.2019 - 1 B 226/19

    Anfechtung einer Spielhallenauswahlentscheidung; Berücksichtigung persönlicher

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Durch diesen wurde dem Antragsgegner auferlegt, den Fortbetrieb der streitgegenständlichen Spielhalle "vorläufig zu dulden, bis im Auswahlverfahren betreffend die vorgenannte Spielhalle" ... "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden ist."(so schon Beschluss des Senats vom 19.8.2019 - 1 B 226/19 -, juris, Rdnr. 9) Hiernach war in dem durch die Erlaubnisanträge der konkurrierenden Spielhallenbetreiber Ende 2016 eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, und zwar unter Beachtung der im Beschluss des Senats vom 20.12.2018 aufgezeigten, der Antragstellerin also durchaus bekannten Auswahlkriterien.

    Richtig ist nur, dass der Antragsgegner dem von ihm bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht gewürdigten Umstand, dass die M GmbH im Saarland lediglich eine einzelne Spielhalle betreibt(Dass die von der M GmbH in Rheinland-Pfalz betriebene weitere Spielhalle nach rheinland-pfälzischem Landesrecht nicht erlaubnisfähig ist und daher aus der fallbezogen vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtung ausscheidet, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.8.2019 - 1 B 226/19 -, juris, festgestellt.), ihre wirtschaftliche Existenz somit ausschließlich durch den Betrieb dieser einen Spielhalle gesichert ist, während die Antragstellerin Spielhallen an vier gesicherten Standorten und darüber hinaus noch weitere Spielhallen betreibt, deren Fortbetrieb (noch) unsicher ist, ein erhebliches und im Ergebnis mitentscheidendes Gewicht beigemessen hat.

    Soweit die Antragstellerin zur Stützung ihrer Argumentation, die wirtschaftlichen Auswirkungen der bereits vollzogenen bzw. bevorstehenden Schließungen einiger ihrer Spielhallen seien im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, auf die Formulierung des Senats unter Rdnr. 16 seines Beschlusses vom 19.8.2019 - 1 B 226/19 - verweist, ist ihr zwar zuzugestehen, dass die dortigen Formulierungen durchaus für ihre Sichtweise sprechen.

    Diese Vorgehensweise kann im Rahmen der Entscheidung über eine Härtefallbefreiung vom Abstandsgebot nicht als vertrauensgeschützte Disposition gewertet werden, zumal die Antragstellerin spätestens seit der ersten am 17.11.2017 getroffenen, ebenfalls zugunsten der nunmehrigen Konkurrentin ausgefallenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners und der damaligen Ablehnung ihres Befreiungsantrags konkret besorgen musste, dass ein Fortbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle nicht erlaubt werden wird.(so bereits Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 85, und vom 19.8.2019 - 1 B 226/19 -, juris, Rdnr. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 654/12

    Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Allein in den Fällen, in denen das materielle Recht diesbezüglich keine Anhaltspunkte bietet, ist allerdings bei der Anfechtung rechtsgestaltender Verwaltungsakte grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen(BVerwG, Beschlüsse vom 8.2.1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5, und vom 30.10.1996 - 1 B 197.96 -, NVwZ-RR 1997, 284, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5 m.w.Nachw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, juris, Rdnr. 95 f. m.w.Nachw.), während für die Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend ist.

    Die auf den Fall der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts durch dessen Adressaten zugeschnittene Regel, dass es für die gerichtliche Überprüfung mangels abweichender Regelungen im zugrundeliegenden materiellen Recht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt, gilt im Grundsatz auch für die Fallgestaltung, dass sich ein Dritter - hier die Antragstellerin - gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt wendet.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, a.a.O., juris-Rdnr. 97) So ist in beamten- bzw. soldatenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren anerkannt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der vom Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist.(BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 - 1 WDS-VR 5.18 -, juris, Rdnrn. 14 und 19; Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59, zitiert nach juris, Leitsatz 3 sowie juris-Rdnr. 32; Beschluss vom 27.1.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2011 - 6 B 1314/11 -, juris, Rdnr. 10 f. mit weiteren Nachweisen) Dies folgt bereits aus der Rechtsnatur der Auswahlentscheidung, die vom Dienstherrn in Ausübung seines Verwendungsermessens und seines Beurteilungsspielraums getroffen wird, weshalb sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle beschränkt, ob der anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt, ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist.(BVerwG, Beschluss vom 27.1.2010 - 1 WB 52.08 -, juris, Rdnr. 24) All dies sind Kriterien, die sich auf den Zeitpunkt der getroffenen Behördenentscheidung beziehen.

    Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen zu, wenn im Falle des Abstellens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ein begünstigender - nicht im Ermessen der Behörde stehender - Verwaltungsakt aufzuheben, aber sogleich infolge geänderter Sach- und Rechtslage neu zu erlassen wäre.(zum baurechtlichen Nachbarprozess: BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, juris, Rdnrn. 98 ff.) Eine derartige Fallkonstellation, in der - zugunsten des von dem (gebundenen) Verwaltungsakt begünstigten Adressaten - eine Ausnahme angenommen wird, ist hier ersichtlich nicht gegeben.

  • OVG Saarland, 22.05.2019 - 1 B 142/19

    Befreiung einer Bestandsspielhalle vom Verbundverbot

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Ob ein Erlaubnisanspruch unter Befreiung vom Abstandsgebot zur Vermeidung einer unbilligen Härte besteht, beurteilt sich nach einer unternehmensbezogenen Betrachtung, nicht nach einer allein die verfahrensgegenständliche Spielhalle in den Blick nehmenden standortbezogenen Betrachtung (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, s. Beschluss vom 22.5.2019 - 1 B 142/19 -, juris).

    Der Senat hat hierzu - hierauf weist der Antragsgegner mit Recht hin - bereits mit Beschluss vom 22.5.2019 - 1 B 142/19(Beschluss des Senats vom 22.5.2019 - 1 B 142/19 -, juris, Rdnrn. 17 ff.) - ausgeführt, dass eine unternehmensbezogene Betrachtung der Regelung sowohl hinsichtlich der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSpielhG angesprochenen allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen als auch im Rahmen der Prüfung, ob eine unbillige Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG vorliegt, "gesetzesimmanent" ist.

    Dass eine durch die Schließung eines Standorts bedingte wirtschaftliche Schieflage eines Spielhallenunternehmens statistisch gesehen eher zu erwarten sein wird, wenn das Unternehmen nur eine oder nur wenige Spielhallen betreibt, ist nicht Folge eines weniger strengen Maßstabs, sondern das Spiegelbild des Ausmaßes der unternehmerischen Tätigkeit.(Beschluss des Senats vom 22.5.2019 - 1 B 142/19 -, juris, Rdnrn. 17 ff.).

  • BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94

    Maßgebender Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Beurteilung der

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Allein in den Fällen, in denen das materielle Recht diesbezüglich keine Anhaltspunkte bietet, ist allerdings bei der Anfechtung rechtsgestaltender Verwaltungsakte grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen(BVerwG, Beschlüsse vom 8.2.1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5, und vom 30.10.1996 - 1 B 197.96 -, NVwZ-RR 1997, 284, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5 m.w.Nachw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, juris, Rdnr. 95 f. m.w.Nachw.), während für die Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend ist.

    Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen zu, wenn im Falle des Abstellens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ein begünstigender - nicht im Ermessen der Behörde stehender - Verwaltungsakt aufzuheben, aber sogleich infolge geänderter Sach- und Rechtslage neu zu erlassen wäre.(zum baurechtlichen Nachbarprozess: BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, juris, Rdnrn. 98 ff.) Eine derartige Fallkonstellation, in der - zugunsten des von dem (gebundenen) Verwaltungsakt begünstigten Adressaten - eine Ausnahme angenommen wird, ist hier ersichtlich nicht gegeben.

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Voraussetzungen einer Befreiung vom

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Damit korrespondiert die Obliegenheit des Spielhallenbetreibers, mit der Beantragung einer Befreiung - gemäß § 12 Abs. 5 SSpielhG auf seine Kosten - die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens vorzulegen, anlässlich seines Befreiungsantrags - binnen der in § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG bezeichneten Frist - die wirtschaftlichen Umstände seines Unternehmens offen zu legen und darzutun, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum er eine - gegebenenfalls schrittweise - Befreiung, mit deren Hilfe eine schonende, aber möglichst zeitnahe Anpassung des Unternehmens an das neue Spielhallenrecht vollzogen werden soll, begehrt.(Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris, Rdnr. 57).

    Zum letztgenannten Verfahrensabschnitt ist im Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - ausgeführt, einem Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot stehe - anders als einer Befreiung vom Verbundverbot - nicht schon von vornherein der Umstand entgegen, dass der Spielhallenbetreiber es versäumt habe, den fünfjährigen Übergangszeitraum bis zum 30.6.2017 zur Umstrukturierung bzw. schonenden Abwicklung des Unternehmens zu nutzen.(Siehe hierzu Seite 31 f. des Beschlusses; s.a. Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris, Rdnr. 80, und vom 20.12.2018 - 1 B 296/18 -, juris, Rdnr. 33).

  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Die auf den Fall der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts durch dessen Adressaten zugeschnittene Regel, dass es für die gerichtliche Überprüfung mangels abweichender Regelungen im zugrundeliegenden materiellen Recht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt, gilt im Grundsatz auch für die Fallgestaltung, dass sich ein Dritter - hier die Antragstellerin - gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt wendet.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, a.a.O., juris-Rdnr. 97) So ist in beamten- bzw. soldatenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren anerkannt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der vom Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist.(BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 - 1 WDS-VR 5.18 -, juris, Rdnrn. 14 und 19; Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59, zitiert nach juris, Leitsatz 3 sowie juris-Rdnr. 32; Beschluss vom 27.1.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2011 - 6 B 1314/11 -, juris, Rdnr. 10 f. mit weiteren Nachweisen) Dies folgt bereits aus der Rechtsnatur der Auswahlentscheidung, die vom Dienstherrn in Ausübung seines Verwendungsermessens und seines Beurteilungsspielraums getroffen wird, weshalb sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle beschränkt, ob der anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt, ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist.(BVerwG, Beschluss vom 27.1.2010 - 1 WB 52.08 -, juris, Rdnr. 24) All dies sind Kriterien, die sich auf den Zeitpunkt der getroffenen Behördenentscheidung beziehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die von der Antragstellerin erhobene (Dritt-)Anfechtungsklage 1 K 601/19 gegen die zugunsten der M GmbH ergangene Auswahlentscheidung ist somit der Zeitpunkt des Ergehens eben dieser Entscheidung des Antragsgegners.(siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 - 7 B 102.90 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.2007 - 3 Q 110/06 -, juris, jeweils zur Drittanfechtungsklage auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.3.2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rdnr. 28 (Drittanfechtungsklage im Informationszugangsrecht)).
  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Die Antragstellerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf die von ihr diesbezüglich vorgetragenen nachträglichen Veränderungen berufen.(Soweit der HessVGH in seinen Beschlüssen vom 27.9.2018 - 8 B 432/18 - juris, Rdnrn. 26 und 59, und vom 12.6.2018 - 8 B 1903/17 -, juris, Rdnr. 32, (zumindest hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage) eine abweichende Auffassung vertritt, fehlt es an einer die aufgezeigte rechtliche Problematik berücksichtigenden Begründung.).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19
    Die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts beantwortet sich vielmehr in erster Linie nach dem dem (begehrten oder angefochtenen) Verwaltungsakt zugrundeliegenden materiellen Recht.(BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 87.88 -, Buchholz 310, Nr. 218 zu § 113 VwGO, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 B 102.90

    Immissionsschutzrecht: Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung

  • BVerwG, 30.10.1996 - 1 B 197.96

    Gewerberecht - Fahrschullehrer, Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen fehlender

  • VGH Hessen, 12.06.2018 - 8 B 1903/17

    Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für Spielhallen, einstweilige Duldung

  • OVG Saarland, 01.06.2007 - 3 Q 110/06

    Windenergieanlagen und verschiedene Windlagen im Immissionsschutzrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - 6 B 1314/11

    Maßgeblichkkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 296/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; zu den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - 4 A 1896/19

    Zulässigkeit einer Berufung in einem Verfahren bzgl. der Erteilung einer

  • OVG Saarland, 31.08.2018 - 1 B 212/18

    Beschwerdeverfahren; Antragsänderung; Zulässigkeit

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2018 - 10 ME 372/18

    Anerkenntnis; Anordnungsverfahren; Antragserweiterung; Antragserweiterung im

  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im

    Die von der Antragstellerin hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 - zurück.

    Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.7.2019 und den diesen bestätigenden Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 - hat die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Verfassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen Lv 3/20 anhängig ist, und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiter zu dulden.

    Hieran ist festzuhalten, zumal die Saarländische Landesverfassung, deren Schutz die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, eine Vielzahl weiterer Vorgaben formuliert wie beispielsweise die Aufgabe, dem Wohle des Volkes zu dienen (Art. 43) und für den Schutz von Kindern Sorge zu tragen (Art. 24 und Art. 24a), und in den Neuregelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, gerade diesen Schutzerfordernissen Rechnung zu tragen und die saarländische Spielhallenlandschaft ab dem 1.7.2017 so zügig wie möglich an die Neuregelungen anzupassen.(Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rdnr. 30) Die Antragstellerin verkennt zudem, dass die Rechtmäßigkeit der Auswahl- und der Härtefallentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer vertieften Überprüfung unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen unterzogen worden ist.

    Der Beschluss des erkennenden Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, auf den das Verwaltungsrecht Bezug genommen habe, werde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aller Voraussicht nach nicht standhalten.

    Dem trete sie, die Antragstellerin, erneut entgegen und verweise auf ihre Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 L 632/19 (VG), 1 B 248/19 (OVG).

    Der Senat hat in Fortführung seiner Rechtsprechung(u.a. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris) in seinem Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19(juris) - daran festgehalten, dass die Qualität der Betriebsführung im Rahmen der zwischen zwei oder mehreren in Abstandskollision betriebenen Spielhallen zu treffenden Auswahlentscheidung einer der maßgeblichen Auswahlparameter ist und für die insoweit anzustellende Prognose künftiger Rechtstreue in der Vergangenheit begangene Rechtsverstöße in den Blick zu nehmen sind.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs nicht großzügig, sondern ausreichend bemessen sein muss.(Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 119, und vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rdnr. 73) In seinem die verfahrensgegenständliche Spielhalle betreffenden Beschluss vom 23.1.2020 hat der Senat ausgeführt, dass sich die für die Angemessenheit der Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Antragstellerin, den Betrieb ihrer ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.6.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich mindert.

    Des Weiteren hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20.3.2019, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 B 248/19 war und mit dem ihr eine Abwicklungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides gesetzt wurde, bereits seit eindreiviertel Jahren von der vorübergehenden Duldung der Fortführung ihrer Spielhalle profitiert hatte und angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, dem neuen Spielhallenrecht möglichst zeitnah Geltung zu verschaffen, nicht erwarten durfte, dass sich dies auf die Angemessenheit der ihr gesetzten Abwicklungsfrist nicht auswirken werde, und diese schließlich auch im Lichte des Umstands zu würdigen ist, dass der Antragsgegner der Antragstellerin während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Duldung zugesichert hat.

  • VG Saarlouis, 04.03.2020 - 1 L 2008/19

    Vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs; Versagung einer Spielhallenerlaubnis

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 -, Rn. 19, juris.

    zur Schutzwürdigkeit getroffener Vermögensdispositionen betreffend einen auf eine Befreiung vom Abstandsgebot gerichteten Härtefallantrag: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19-, Rn. 61 (m.w.N.) sowie Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, Rn. 53, juris.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19-, Rn. 62.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 -, Rn. 64, juris.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 -, Rn. 64, ju-ris.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 -, Rn. 75 - 76, juris.

  • OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt

    bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung ist - wie der Senat in seinem kürzlich im Verfahren 1 B 248/19 ergangenen Beschluss auf der Grundlage einer umfassenden Rechtsprüfung ausführlich dargelegt hat - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 1 B 248/19 -, amtl. Abdr. S. 12 ff., zur Veröffentlichung in juris bestimmt) Auf die dortigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

    Insbesondere gibt das aufgezeigte Beschwerdevorbringen mit Blick auf die insoweit vorgreifliche Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine Veranlassung zu einer abschließenden Klärung der kürzlich auch im Verfahren 1 B 248/19(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020, a.a.O., S. 30 f.) offen gelassenen Frage, ob für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der eine Härtefallbefreiung ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.

    Wenngleich, wie bereits im Beschluss des Senats im Verfahren 1 B 248/19 dargelegt, einige Argumente dafür streiten mögen, dass hinsichtlich der Ablehnung eines Befreiungsantrags - anders als hinsichtlich der Auswahlentscheidung - die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, würde dies fallbezogen nichts daran ändern, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entgegen ihrer Verpflichtung aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mittels einer nachvollziehbaren Erläuterung des vorgelegten Zahlenwerks dargelegt hat, inwiefern die nunmehr vorgelegten Planunterlagen zu einer anderen Einschätzung als der des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts führen sollten.

  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 1 B 318/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; maßgeblicher Zeitpunkt für Auswahlentscheidung

    bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung ist - wie der Senat in seinem kürzlich im Verfahren 1 B 248/19 ergangenen Beschluss auf der Grundlage einer umfassenden Rechtsprüfung ausführlich dargelegt hat - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 1 B 248/19 -, amtl. Abdr. S. 12 ff., zur Veröffentlichung in juris bestimmt) Auf die dortigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

    Insbesondere gibt das aufgezeigte Beschwerdevorbringen mit Blick auf die insoweit vorgreifliche Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine Veranlassung zu einer abschließenden Klärung der kürzlich auch im Verfahren 1 B 248/19(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020, a.a.O., S. 30 f.) offen gelassenen Frage, ob für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der eine Härtefallbefreiung ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.

    Wenngleich, wie bereits im Beschluss des Senats im Verfahren 1 B 248/19 dargelegt, einige Argumente dafür streiten mögen, dass hinsichtlich der Ablehnung eines Befreiungsantrags - anders als hinsichtlich der Auswahlentscheidung - die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, würde dies fallbezogen nichts daran ändern, dass das Verwaltungsgericht die nachgereichten Unterlagen schon inhaltlich als nicht aussagekräftig und seitens der Antragstellerin nicht plausibilisiert erachtet hat und die Antragstellerin dieser Bewertung im Beschwerdeverfahren entgegen ihrer Darlegungspflicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht entgegengetreten ist.

  • OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20

    Anfechtung einer einem Konkurrenten erteilten Spielhallenerlaubnis

    [vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 29 ff. (zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich einer Befreiung vom Abstandsgebot vgl. dort allerdings Rz. 67 ff.); vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rz. 20, vom 4.9.2020 - 1 B 100/20 -, juris, Rz. 27, und vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 13] Dies gilt gerade auch im Rahmen der vorliegenden (Dritt-)Anfechtungsklage hinsichtlich der spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung des Beklagten, deren Gegenstand ein die Beigeladene als konkurrierenden Spielhallenbetreiber begünstigender, den Kläger indes belastender rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist.

    [vgl. Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 34 ff., m.w.N.].

  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 429/18

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im

    zur Schutzwürdigkeit getroffener Vermögensdispositionen betreffend einen auf eine Befreiung vom Abstandsgebot gerichteten Härtefallantrag: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19-, Rn. 61 (m.w.N.) sowie Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, Rn. 53, juris.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 -, Rn. 64, juris.

  • VG Saarlouis, 01.09.2020 - 1 K 87/20

    Anfechtung der dem Konkurrenten erteilten Erlaubnis als Voraussetzung für

    Ein nachträglich ergänzender Wirtschaftsprüferbericht hätte nicht mehr berücksichtigt werden können, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 -, juris, ausgeführt habe.

    zur Schutzwürdigkeit getroffener Vermögensdispositionen betreffend einen auf eine Befreiung vom Abstandsgebot gerichteten Härtefallantrag: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 sowie Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, beide juris.

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2038

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

    Vielmehr darf sie, ohne dass dies eine unionsrechtlich unzulässige Rechtsschutzverkürzung darstellen würde, darauf verwiesen werden, sich über das nach den nationalen Gesetzen vorgesehene Verfahren sowie die zu erfüllenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu informieren, einen demnach vorgesehenen Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und im Falle dessen Ablehnung wegen der Auswahl eines Konkurrenten im Wege der Drittanfechtungs- und Versagungsgegenklage hiergegen vorzugehen (zu derartigen Konkurrentenklagen im Bereich glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Spielhallen vgl. z.B. OVG NW, U.v. 27.5.2021 - 4 A 4024/19 - juris; OVG Saarl., B.v. 23.1.2020 - 1 B 248/19 - ZfWG 2020, 159).
  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2024

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

    Vielmehr darf sie, ohne dass dies eine unionsrechtlich unzulässige Rechtsschutzverkürzung darstellen würde, darauf verwiesen werden, sich über das nach den nationalen Gesetzen vorgesehene Verfahren sowie die zu erfüllenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu informieren, einen demnach vorgesehenen Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und im Falle dessen Ablehnung wegen der Auswahl eines Konkurrenten im Wege der Drittanfechtungs- und Versagungsgegenklage hiergegen vorzugehen (zu derartigen Konkurrentenklagen im Bereich glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Spielhallen vgl. z.B. OVG NW, U.v. 27.5.2021 - 4 A 4024/19 - juris; OVG Saarl., B.v. 23.1.2020 - 1 B 248/19 - ZfWG 2020, 159).
  • OVG Saarland, 04.09.2020 - 1 B 100/20

    Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG (juris: SpielhG SL); Befreiung

    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rdnr. 20, unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris] Dass sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an 13 Spielhallenstandorten im Saarland Spielhallen betrieben hat, ist von der Antragstellerin selbst nicht bestritten worden.
  • OVG Saarland, 12.04.2023 - 1 B 209/22

    Spielhallenerlaubnis; Auswahlverfahren; Baugenehmigung; Zuverlässigkeit;

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2036

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2032

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2027

    Unzulässige Klage vor VG - Überprüfung der Rüge einer unzulässigen Direktvergabe

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2035

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2025

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2030

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2034

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Beachtung

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2029

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2037

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2031

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19

    Vorläufige Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen; Vorliegen eines

  • OVG Saarland, 26.02.2020 - 1 B 315/19

    (Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG SL im

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02401

    Anfechtung eines einem Dritten erteilten glücksspielrechtlichen Bescheids zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02396

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02395

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02399

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02403

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02400

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02393

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02402

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02394

    Anfechtung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis durch Dritten

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02398

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Minden, 03.03.2021 - 3 K 1860/20
  • OVG Saarland, 26.03.2020 - 1 B 338/19

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis (hier: rechtmäßige Auswahlentscheidung und

  • VG Minden, 16.06.2021 - 3 K 61/18
  • VG Minden, 19.02.2020 - 3 K 3843/18
  • VG Minden, 15.12.2020 - 3 K 10605/17
  • VG Minden, 17.11.2020 - 3 K 10516/17
  • VG Minden, 19.02.2020 - 3 K 3844/18
  • VG Minden, 19.02.2020 - 3 K 57/18
  • OVG Saarland, 28.07.2021 - 1 A 389/20

    SpielhallenerlaubnisAuswahlentscheidung

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02404

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Minden, 09.11.2020 - 3 K 3678/18
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